Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 06.01.2022

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) gelten für alle durch die IWSS Group GmbH (im Folgenden genannt: IWSS) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für Verkauf und Leasing von Produkten und der hierfür ggf. erforderlichen Einweisungen bzw. Schulungen. Sie gelten auch für alle künftigen Vertragsschlüsse zwischen IWSS und dem Kunden, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, soweit IWSS nicht vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat und den Kunden erneut auf die Geltung der aktualisierten AGB hingewiesen hat. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt IWSS selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, IWSS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Bei Abschluss von Leasingverträgen bleibt der Leasinggegenstand im Eigentum von IWSS. Nach Ablauf der Leasingzeit kann der Kunden den Leasinggegenstand an IWSS zurückgeben oder zu einem bestimmten Zeitpunkt der Kauf des Produkts angeboten. Während der Leasingzeit gelten die in den Ziffern 12a und 12b enthaltenen Regelungen zur Miete von Gegenständen. Lehnt der Kunde den Kauf des Produkts ab, so ist er zur bis zur vollständigen Zahlung der Schlussrate. Ab vollständigem Zahlungseingang der Schlussrate bei IWSS gelten die Regelungen der Ziffern 13a und 13b.

2. Auftragserteilung – Angebotsunterlagen

2.1. Mit Neukunden kommen Verträge nur zustande, wenn IWSS ein Angebot erstellt, welches der Kunde annimmt.

2.2. Kunden, die schon einmal einen Vertrag mit IWSS geschlossen haben, sollen grundsätzlich auch auf die in Ziffer 2.1 beschriebene Art neue Verträge schließen. Die Parteien können aber auch wie folgt Verträge schließen: Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, kann IWSS dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Lehnen wir das Angebot innerhalb dieses Zeitraums nicht ab oder liefern wir innerhalb von 2 Wochen vorbehaltlos, gilt das Angebot als angenommen. Enthält die Auftragsbestätigung oder Lieferung Modifikationen gilt das Einverständnis des Kunden als erteilt, wenn er nach Zugang nicht unverzüglich widerspricht. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Lieferung und Lieferbedingungen

3.1. Soweit Vorkasse vereinbart ist, erfolgt die Lieferung nach Eingang des Rechnungsbetrages.

3.2. Sollte die Zustellung der Ware durch Verschulden des Kunden trotz dreimaligem Auslieferungsversuchs scheitern, kann IWSS vom Vertrag zurücktreten. Ggf. geleistete Zahlungen werden dem Kunden zurück erstattet.

3.3. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil IWSS mit diesem Produkt von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, kann IWSS vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird IWSS den Kunden unverzüglich informieren und ihm ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder der Kunde keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes wünscht, wird IWSS dem Kunden ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen zurück erstatten.

3.4. Kunden werden über Lieferzeiten und Lieferbeschränkungen (z.B. Beschränkung der Lieferungen auf bestimmten Länder) auf einer gesonderten Informationsseite oder innerhalb der jeweiligen Produktbeschreibung unterrichtet.

3.5. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Teillieferungen sind im Rahmen der Zumutbarkeit zulässig. Hierdurch bedingte Mehrkosten für Versand und Verpackung trägt IWSS.

3.6. Der Kunde kann wegen verzögerter Lieferung nur dann Ansprüche herleiten, sofern der Lieferverzug auf einer von IWSS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder er bei unterbliebener Lieferung eine Nachfrist von 4 Wochen verbunden mit einer Ablehnungsandrohung setzt. Sofern der Lieferverzug auf einer von IWSS zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit der von IWSS zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware behalten wir uns vor, uns von dem Vertrag zu lösen. In diesem Fall informieren wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behalten wir uns vor.

Die Rücknahme von recyclingfähigem Material kann nur an den von uns angegebenen Mehrwegcontainern erfolgen.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug

4.1. IWSS kann grundsätzlich Vorschüsse auf zu erbringende Leistungen verlangen.

4.2. Zahlungen sind nach Zugang der Rechnung sofort fällig und innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Tagen in bar zu zahlen oder zu überweisen. Maßgeblich ist der Eingang des jeweiligen Betrages bei IWSS – sei es in bar oder auf dem Konto. Bei Barzahlungen stellt IWSS dem Kunden eine Quittung aus.

4.3. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung in Verzug, wenn innerhalb der 10-Tages-Frist kein Zahlungseingang zu verbuchen ist. IWSS ist dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen. Weiter ist IWSS berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 40,00 Euro zu verlangen, die auf einen geschuldeten Ersatz des Verzugsschadens anzurechnen ist, soweit dieser in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4.4. Haben die Parteien die Lieferung der Ware zum Erfüllungsort vereinbart und zahlt der Kunde nicht in der 10-Tages-Frist gemäß Ziffer 4.2, so kann IWSS die Ware wieder vom Erfüllungsort abholen und zurücknehmen. IWSS wird hierzu gestattet, den Erfüllungsort zu betreten. IWSS hat die Ware erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich eines etwaig zu erstattenden Verzugsschadens sowie der notwendigen Transportkosten erneut zum Erfüllungsort auszuliefern und zu übereignen. Die Rechte von IWSS aus Ziffer 4.3 bleiben durch die Rücknahme unberührt.

4.5. Bei vereinbarter aber nicht fristgerecht erfolgter Abholung oder Rücknahme der Ware vom Erfüllungsort wegen nicht fristgemäßer Zahlung kann IWSS für die Lagerung der Ware pro Monat 2% des Kaufpreises vom Kunden verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

5.1. Vom Kunden bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von IWSS, soweit kein Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen stattfindet.

5.2. Soweit IWSS nur Besitz aber kein Eigentum an der Ware hat oder infolge Verbindung von Ware mit Material des Kunden Miteigentum erlangt, hat IWSS bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB und kann die Ware entsprechend zurückbehalten.

6. Gefahrtragung

6.1. Die Gefahr über die Ware geht bei vereinbarter Abholung mit Besitzübergabe an den Kunden auf diesen über. Genauso geht die Gefahr über die Ware bei vereinbarter Lieferung zum Erfüllungsort auf den Kunden über, wenn dieser die Ware in Besitz nimmt.

6.2. Der Kunde haftet gegenüber IWSS für Schäden an der Ware, wenn er die Gefahr für die Ware trägt und die Ware im Eigentum von IWSS verbleibt, oder IWSS ein Unternehmerpfandrecht an der Ware zusteht (vgl. Ziffer 5.2) z.B. weil der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgemäß nachkommt und IWSS sein Rücknahmerecht gebraucht.

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, Ware nach Erhalt unverzüglich auf etwaige Transportschäden und sonstige Mängel zu untersuchen, auf § 377 HGB wird hingewiesen.

6.4. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist zu beachten, dass diese ein begrenztes Haltbarkeitsdatum haben können und vom Kunden gemäß den Vorgaben des Herstellers bzw. der Verpackung sorgsam und möglichst kühl und trocken gelagert werden müssen.

7. Pflichten des Mieters

7.1. Der Kunde hat auf eigene Kosten Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers/ Lieferanten sorgfältig zu befolgen und den Mietgegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten, insbesondere notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat IWSS von nicht nur unerheblichen Beschädigungen des Mietgegenstands unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde übernimmt alle öffentlich- oder privatrechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern, die auf Grund dieses Vertrags oder des Besitzes oder des Gebrauchs des Mietgegenstands anfallen.

7.2. Der Kunde stellt IWSS von Ansprüchen frei, die von Dritten einschließlich staatlicher Institutionen auf Grund der Lieferung, der Benutzung oder des Betriebs oder des Haltens des Mietgegenstands geltend gemacht werden. Insbesondere stellt der Kunde IWSS von der Haftung für Personen- und Sachschäden frei, die Dritten aus dem Gebrauch oder Nichtgebrauch des Mietgegenstands enstehen können. IWSS ist berechtigt, bei einer Inanspruchnahme durch Dritte zahlungen für Rechnung des Kunden zu leisten. Diese Zahlungen sind ab Fälligkeit bis zum Zahlungseingang mit 9% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz monatlich zu verzinsen.

7.3. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstands an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. In diesen Fällen ist außer dem Kunden auch IWSS mittelbarer Besitzer des Mietgegenstands; der Kunde tritt schon jetzt seine vergütungs- und Herausgabeansprüche an IWSS ab.

7.4. Der Kunde ist zur Vornahme von unwesentlichen technischen Änderungen und Einbauten berechtigt, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit und Werthaltigkeit des Mietgegenstands nicht verschlechtert wird. Einbauten, die zu Bestandteilen des Mietgegenstands geworden sind, gehen in das Eigentum von IWSS über. Ein Entschädigungsanspruch des Kunden ist ausgeschlossen. Wesentliche technische Änderungen und Veränderungen des Standorts bedürfen der schriftlichen Zustimmung von IWSS. Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück oder Gebäude oder einer beweglichen Sache verbunden, auf einem Grundstück eingebracht oder in eine räumliche Beziehung hierzu gebracht, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck (§§ 95, 97 BGB) mit der Absicht der Aufhebung dieses Zusammenhangs nach Ablauf des Mietvertrags. Ist der Kunde nicht selbst Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder der beweglichen Sache, so hat er diesem gegenüber klarzustellen, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

7.5. Auf Verlangen von IWSS hat der Kunde den Mietgegenstand an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu versehen, das auf das Eigentum der IWSS hinweist. Der Kunde ist auf eigene Kosten verpflichtet, den Mietgegenstand von Zugriffen Dritter freizuhalten und vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen und hat IWSS drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, Ansprüche aus angeblichen Vermieterpfandrechten usw. sofort schriftlich mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll mit Namen und Anschrift des Gläubigers beizufügen. Der Kunde hat ferner IWSS unverzüglich von dem Antrag auf Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, zu unterrichten. Der Kunde trägt entstandene Interventionskosten von IWSS. Bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage und/ oder seiner Liquidität ist der Kunde verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf Anforderung geeignete Sicherheit für die noch ausstehenden Mieten bis zum Ende der Leasingzeit zu leisten.

7.6. Der Kunde hat IWSS von jedem Wohnsitz- oder Sitzwechsel, von einer geplanten Geschäftsaufgabe, sowie von einem Besitzwechsel am Mietgegenstand unverzüglich zu unterrichten.

7.7. Der Mieter versichert den Mietgegenstand auf seine Kosten zum Nennwert gegen die Risiken des Untergangs, Verlustes oder einer Beschädigung durch Feuer, Diebstahl und Leitungswasser sowie gegen alle Risiken, hinsichtlich derer IWSS eine Versicherung nach pflichtgemäßer Beurteilung für erforderlich hält oder halten darf. Der Kunde wird eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung auch auf den Mietgegenstand erstrecken. Der Kunde hat den Nachweis über den Abschluss der Versicherungen zu erbringen und dem Vermieter auf Anfordern einen Sicherungsschein der jeweiligen Versicherungsgesellschaft auszuhändigen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus diesen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherung unwiderruflich an IWSS ab. Entschädigungsleistungen, die IWSS aus den vorgenannten Versicherungen und/ oder von dritter Seite erhält, werden auf die vom Mieter zu erbringenden Leistungen angerechnet.

Der Kunde verpflichtet sich bei Miete die in der Bedienungsanleitung, Produktbeschreibung oder sonstigen Angaben des Herstellers enthaltenen Instandhaltungs- und -setzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Im Vertrag mit IWSS können weitere Instandhaltungs- und -setzungspflichten des Kunden vereinbart werden.

8. Haftung des Mieters

8.1. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus dem Leasingvertrag in Verzug, so ist IWSS berechtigt, von diesem Zeitpunkt an ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens von IWSS ist dadurch nicht ausgeschlossen. Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung werden 40,00 Euro berechnet.

8.2. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mehr als einer Monatsmiete länger als einen Monat in Verzug und zahlt er auf eine dann erfolgende Mahnung (E-Mail genügt) nicht die Rückstände innerhalb einer Woche, so ist der Vermieter berechtigt, auch ohne Kündigung des Vertrags den Mietgegenstand als Sicherheit an sich zu nehmen oder dem Kunden die weitere Benutzung zu untersagen. Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses oder sonstiger vereinbarter Beträge entfällt dadurch nicht. Zahlt der Kunde die Rückstände, so kann er verlangen, dass ihm das Benutzungsrecht wieder eingeräumt wird.

8.3. Erfüllt der Kunde Verpflichtungen nicht oder nimmt er Handlungen nicht vor, die ihm nach der geschlossenen Vereinbarung oder aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegenüber IWSS obliegen, so kann IWSS diese Verpflichtungen anstelle des Kunden erfüllen oder die Handlungen anstelle des Kunden vornehmen und die dadurch entstandenen kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Insbesondere darf IWSS Gläubiger des Kunden, die auf den Mietgegenstand Zugriff nehmen, befriedigen, ohne dass dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht. Hat der Kunde eine Pflichtverletzung zu vertreten, so kann IWSS daneben Schadensersatz verlangen.

9. Kündigung von Leasing- bzw. Mietverträgen, Abwicklung bei Mängeln des Leasinggegenstands

9.1. Dieser Mietvertrag ist unkündbar, sofern nicht kraft Gesetzes ein nicht ausschließbares Kündigungsrecht besteht oder dieser Vertrag ein Kündigungsrecht vorsieht. Insbesondere ist das Kündigungsrecht des Erben aus § 580 BGB, eine Kündigung wegen Mängeln des Mietgegenstands oder weil der Mietgegenstand die in ihn gesetzten Erwartungen des Mieters nicht erfüllt, ausgeschlossen.

9.2. Ist der Kunde berechtigt, gegenüber dem Hersteller/ Lieferanten Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Mietgegenstands geltend zu machen und können sich der Lieferant und der Kunde nicht über die Wirksamkeit eines vom Kunden erklärten Rücktritts, über die Berechtigung des Schadensersatzes statt der Leistung oder der Minderung einigen, kann der Kunde die Zahlung der Mietraten wegen etwaiger Mängel erst dann – im Fall einer Minderung anteilig – vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung) verweigern, wenn er Klage gegen den Lieferanten auf Rückabwicklung des Liefervertrags, auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Minderung des Kaufpreises erhoben hat. Dieses vertragliche eingeräumte Zurückbehaltungsrecht des Kunden entfällt rückwirkend, wenn seine Klage endgültig erfolglos ist. Die zurückbehaltenen Mietzinsraten sind dann unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Kunde hat IWSS den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen. IWSS verpflichtet sich, das rechtskräftige Urteil im Gewährleistungsprozess zwischen dem Kunden und Hersteller/ Lieferant in jenem Umfang anzuerkennen, in dem der Mieter obsiegt; dies bedeutet insbesondere: IWSS erkennt für jeden Fall einer erfolgreichen Rückforderungsklage wegen Rücktritts oder einer erfolgreichen Klage auf Schadensersatz statt der Leistung an, dass der Kunde auch berechtigt ist, vom Leasingvertrag zurückzutreten (diesen zu kündigen) und er dies mit Erhebung der Klage gegen den Hersteller/ Lieferanten stillschweigend getan hat. Für den Fall einer erfolgreichen Minderungsklage erkennt IWSS an, dass die Leasingraten rückwirkend anzupassen sind. Leistet der Kunde während einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Hersteller/ Lieferanten berechtigterweise Zahlungen nicht, so kann IWSS den Mietgegenstand an sich nehmen, wenn der Mieter nicht in anderer Weise Sicherheit leistet.

9.3. IWSS ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

    a) der Kunde mit seinen Zahlungen, insbesondere der Zahlung der Miete, in Höhe von mehr als einer Monatsmiete länger als einen Monat in Verzug kommt und er dann auf eine erfolgende Mahnung (E-Mail genügt) nicht die Rückstände innerhalb von einer Woche begleicht; das Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass IWSS von seinem Recht nach Ziffer 8 .2 gebrauch macht;

    b) sich aus Umständen für IWSS die Besorgnis ergibt, dass gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder voraussichtlich eintreten wird, die es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Kunde seinen vertraglcihen Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere der Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung, nicht mehr in vollem Umfang nachkommen kann, insbesondere wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, in das Vermögen des Kunden eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenz- oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist;

    c) der Kunde anderen vertraglichen Verpflichtungen ungeachtet einer Abmahnung durch IWSS nicht nachkommt, insbesondere einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes fortsetzt oder duldet, sofern hierdurch die Rechte von IWSS erheblich gefährdet werden.

10. Kündigungsfolgen

10.1. Mit Zugang der Kündigung erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an dem Mietgegenstand.

10.2. Beruht die Kündigung auf einem Verhalten, welches der Kunde zu vertreten hat, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Sofern nicht IWSS einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist, kann IWSS als Schadensersatz diejenigen Mieten verlangen, die ohne eine Kündigung während der Leasingdauer noch zu zahlen gewesen wären. Der Kunde ist außerdem, auch wenn er die Kündigung nicht zu vertreten hat, verpflichtet, IWSS dessen im Hinblick auf den Mietvertrag gemachte und durch die bisherigen Mieten noch nicht amortisierte Aufwendungen zu ersetzen.

10.3. Den von IWSS aus der Verwertung des zurückgegebenen Mietgegenstands erzielten Erlös abzüglich aller Verwertungskosten hat IWSS erst zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf die an ihn zu zahlenden Beträge zur Verrechnung zu bringen.

11. Rückgabepflicht, Mängelbeseitigung

11.1. Nach Beendigung des Mietvertrags ist der Kunde verpflichte, den Mietgegenstand auf seine Kosten und transportversichert an eine ihm von IWSS zu benennende Adresse innerhalb des Bundesgebiets zu versenden.

11.2. Hat der Kunde am Mietobjekt wesentliche technische Änderungen oder Einbauten vorgenommen, so ist er auf Verlangen von IWSS verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen technischen Zustand des Mietgegenstands auf eigene Kosten wiederherzustellen.

11.3. Stellt IWSS Mängel am Mietgegenstand fest, die über den durch den vertragsgemäß sorgfältigen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann er, ohne dass es dabei auf ein Verschulden des Kunden ankommt, Beseitigung dieser Mängel auf Kosten des Kunden verlangen oder nach seiner Wahl diese Mängel selbst auf Kosten des Kunden beseitigen. Dieses Recht erlischt, wenn IWSS die beanstandeten Mängel nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach Auslieferung des Gegenstands an die Versandadresse schriftlich (E-Mail genügt) geltend macht.

11.4. Gibt der Kunde den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann IWSS auf die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins oder die vereinbarte Schlussrate verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Eine Weiterbenutzung des Mietgegenstands durch den Kunden nach Beendigung des Vertrags führt nicht zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

12a. Sachmängelgewährleistung bei Miete

12a.1. Ist die Tauglichkeit des Mietgegenstands zum vertraglichen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt (fehlende Funktionstauglichkeit), so gilt dies als Mangel. Ebenso gelten fehlende oder später wegfallende zugesicherte Eigenschaften als Mangel.

12a.2. Der Kunde ist verpflichtet , die Mietsache nach der Lieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich IWSS anzuzeigen. Weist die Ware bei der Lieferung einen erkennbaren Mangel auf, welcher die Funktionsweise nicht unwesentlich beeinträchtigt, so kann der Kunde diesen Mangel nicht mehr rügen, wenn er ihn IWSS nicht unverzüglich nach seiner Untersuchung angezeigt hat. Derartige Mängel gelten bei nicht rechtzeitiger Anzeige als genehmigt und die Mietsache als mangelfrei.

12a.3. Ebenso sind während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich nach Entdeckung gegenüber IWSS anzuzeigen. Derartige Mängel gelten ebenfalls bei nicht rechtzeitiger Anzeige als genehmigt und die Mietsache somit weiterhin als mangelfrei.

12a.4. IWSS kann nach seinem freien Ermessen mangelhafte Teile der Mietsache ausbessern oder neu liefern. IWSS ist somit berechtigt, dem Kunden gegen Übergabe der mangelhaften Mietsache einen funktionell gleichwertigen Gegenstand zur Verfügung zu stellen oder den Mangel durch Reparatur zu beheben. 12a.5. Der Kunde ist bei Mängeln erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn IWSS sein Recht zur Lieferung eines funktionell gleichwertigen Gegenstands nicht ausübt oder zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Das Recht zur Mietminderung ist ausgeschlossen. Genauso ist eine Schadensersatzpflicht von IWSS wegen Mängeln außer in den Fällen, in denen nach IWSS nach Ziffer 7b noch haftet, ausgeschlossen.

12b. Haftungsbegrenzung bei Miete

12b.1. Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch den Kunden herbeigeführt wurden, z.B. durch unterlassene Nachfrage beim Endkunden über Allergien oder eine Überempfindlichkeit, usw…

12b.2. IWSS haftet im Rahmen eines Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Kunden, (1) die IWSS oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von IWSS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.

12b.3. IWSS haftet in den Fällen der Ziffer 12b.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

12b.4. In anderen als den in Ziffer 12b.2 genannten Fällen ist die Haftung von IWSS – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. IWSS haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Kunden in Frage kommt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet IWSS überhaupt nicht.

12b.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von IWSS (sofern eine persönliche Haftung besteht).

12b.6. Gemäß § 536c BGB hat der Kunde auch Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er IWSS zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit IWSS infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter insbesondere nicht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

12b.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13a. Sachmängelgewährleistung bei Kauf

13a.1. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Kunden selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch unterlassene Instandhaltungs- oder -setzungsarbeiten, durch gewöhnlichen Verschleiß, oder durch unterlassene Nachfrage beim Endkunden über Allergien oder eine Überempfindlichkeit, usw.. Handelt es sich bei der Ware um Verbrauchsgüter wie insbesondere Nahrungsergänzungsmittel bzw. Naturprodukte, so gelten naturbedingte Änderungen in Form und Farbe sowie im gesetzlichen Toleranzbereich liegende Abweichungen über Gewichts- und Mengenangaben von Inhaltsstoffen keinen Mangel dar und müssen im Rahmen des des Zumutbaren vorbehalten bleiben. IWSS leistet für Mängel ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per Mail, Fax oder anders in Textform gemäß § 126b BGB erfolgt.

13a.2. Sofern IWSS die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 8b) statt der Leistung verlangen.

13a.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

13a.4. Sofern IWSS die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

13a.5. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung (vgl. Ziffer 3.5) gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Kunden ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.

13a.6. Rechte des Kunden wegen Mängeln oder Schäden verjähren ansonsten in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn (vgl. Ziffer 3.5), soweit dem Verkäufer nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

13a.7. Eine Garantie besteht bei den von IWSS gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich abgegeben wurde. Kunden werden über die Garantiebedingungen vor der Einleitung des Bestellvorgangs informiert.

13a.8. Mangelhafte Verbrauchsgüter wie insbesondere Nahrungsergänzungsmittel hat der Kunde unverzüglich nach Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs an IWSS zurückzusenden.

13b. Haftung bei Kauf

13b.1. Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch den Kunden herbeigeführt wurden, vgl. Ziffer 13a.1.

13b.2. IWSS haftet im Rahmen eines Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Kunden, (1) die der Verkäufer oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von IWSS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.

13b.3. IWSS haftet in den Fällen der Ziffer 13b.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

13b.4. In anderen als den in Ziffer 13b.2 genannten Fällen ist die Haftung von IWSS – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. IWSS haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Kunden in Frage kommt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet IWSS überhaupt nicht.

13b.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von IWSS (sofern eine persönliche Haftung besteht). Die Ziffern 8a.5 und 8a.6 gelten auch für die Haftung von IWSS.

13b.6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

14. Urheberrechte, Fotografien

14.1. IWSS behält sich die Urheberrechte und sämtliche andere gewerbliche Schutzrechte an den von ihm erstellten Texten, Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Kalkulationen oder anderen Unterlagen mit der Bezeichnung „vertraulich“ vor. Eine Verwertung oder Weitergabe dieser Materialien bedarf auch nach vollständiger Bezahlung der schriftlichen Zustimmung von IWSS.

14.2. IWSS darf übergebene Geräte und Waren zu Beweiszwecken fotografieren und filmen. Eine Nutzung so hergestellter Fotografien und Filme insbesondere zu Werbezwecken ist IWSS nur gestattet, wenn der Kunde hierzu einwilligt.

15. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von IWSS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

16. Haftung des Kunden und Vertragsstrafen

16.1. Der Kunde ist IWSS nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für

    (1) die Benutzung von Geräten oder den Weiterverkauf von Waren (selbst oder durch einen Dritten) vor deren vollständiger Bezahlung (Ziffern 4 und 5).

    (2) die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der vereinbarten Vergütung von IWSS. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.


16.2. Der Kunde verpflichtet sich bei Verletzung des in Ziffer 11.1 unter (1) genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 20% des für das jeweilige Fenster berechneten Nettokaufpreises und bei Verletzung des in Ziffer 12.1 unter (2) genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von IWSS für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von IWSS auf Schadensersatz.

16.3. Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Kunden oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. seines Rechtsanwaltes) nicht wahr ist. IWSS behält sich in derartigen Fällen ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

17.2. Soweit zulässig wird für Klagen gegen IWSS als Gerichtsstand der Geschäftssitz von IWSS vereinbart.

17.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

17.4 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber IWSS zur zur Einhaltung der allgemeinen Gesetze gegenüber seinen Endkunden, wie insbesondere Datenschutz, Batteriegesetz, usw.

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